XI. Geringfügig erhöhte Cholesterinwerte sowie ein viele Jahre zurückliegender   Alkoholabusus sind in der Berufsunfähigkeitsver-sicherung nicht anzeigepflichtig

 

 

Teilurteil LG Augsburg vom 19.10.2011 – 21 U 1473/11 –; Hinweisbeschluss des OLG München vom 13.12.2011 – 14 U 4261/11 – beides nicht veröffentlicht.

 

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger stellte am 07.01.2001 einen Antrag auf Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der vom beklagten Versicherer angenommen und policiert wurde. Die im Versicherungsantrag enthaltene Gesundheitsfrage nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung wurde bejaht mit der einzigen Erläuterung einer einmaligen Routineuntersuchung ohne Befund. Die Frage nach einer Alkoholabhängigkeit wurde verneint. Im Versicherungsantrag verschwiegen wurde, dass der Kläger vor Jahren einen Alkoholabusus betrieben hatte sowie wegen einer Stoffwechselstörung aufgrund leicht erhöhter Cholesterinwerte ärztlich behandelt worden war. Erst kurz vor und kurz nach Antragstellung erfolgte eine weitere ärztliche Gesundheitsvorsorge mit wiederum leicht erhöhten Cholesterinwerten. Die Alkoholkrankheit war im Zeitpunkt der Antragstellung folgenlos ausgeheilt. Der beklagte Versicherer erklärte die Arglistanfechtung bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sowohl das Landgericht Augsburg als auch das OLG München hielten die Arglistanfechtung für unwirksam und führten hierzu aus:

 

„… Geringfügig erhöhte Cholesterinwerte haben ohne hinzutretende andere Risikofaktoren noch keinen Krankheitswert. Der diesbezügliche Grenzwert wird in der medizinischen Diskussion ohnehin stark in Frage gestellt. Eine Offenbarungspflicht ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus einem viele Jahre zurückliegenden Alkoholabusus, der nach Angaben des Hausarztes längst überwunden war und keine gesundheitlichen Folgen hinterließ. Die vom Kläger kurz vor und nach Antragstellung wahrgenommenen Arztbesuche dienten der Gesundheitsvorsorge. Derartige Vorsorgeuntersuchungen werden meist auf mehrere Termine verteilt. Das Verschweigen dieser aktuell laufenden Untersuchung stellt zwar eine falsche Beantwortung der im Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfrage nach ärztlichen Untersuchungen dar, lässt aber keinen Rückschluss auf eine beim Kläger bestehende Arglist zu.

 

… Allein der Umstand, dass die Angaben im Versicherungsantrag wissentlich falsch oder unvollständig sind, führt noch nicht zur Anfechtbarkeit des Vertrages. In subjektiver Hinsicht muss der zumindest bedingte Vorsatz des Versicherungsnehmers hinzukommen, die Willensentschließung des Versicherers zu seinen Gunsten zu beeinflussen (vgl. Prölss § 22 VVG nF Rn. 4 m.w.N.).“

 

Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Augsburg wurde vom OLG München mit dieser Begründung zurückgewiesen.

 

 

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