IV. Das Verschweigen mehrfacher psychiatrischer Behandlungen vor Antrag-stellung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen privater und beruflicher Probleme – auch wenn diese im Antragszeitpunkt überwunden scheinen – berechtigt den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken: NJW-RR 2005, Seite 334 ff.).

 

Wer beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung eine mehrmonatige fachärztliche Behandlung wegen psychischer Störungen aufgrund persönlicher Konflikte im Versicherungsantrag verschweigt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Probleme im Antragszeitpunkt für überwunden gehalten und deshalb „nicht mehr so ernst genommen“, ferner sei ihm die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nicht mitgeteilt worden, wenn die Behandlung des Psychiaters erst wenige Monate vor Antragstellung stattfand und dem Antragsteller „noch gut im Gedächtnis war“.

 

So hat es das Landgericht Aurich in einem – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 23.02.2010 (3 O 759/09) entschieden.

 

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer im Jahre 2005 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen und zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfrage nach ärztlichen Behandlungen, Untersuchungen etc. in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nur eine „Vorsorgeuntersuchung“ angegeben. Tatsächlich war die Klägerin wenige Monate zuvor von ihrem Hausarzt an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden; dort hatte sie mindestens 3 Behandlungstermine wahrgenommen mit dem Befund eines ausgeprägten depressiven Syndroms.

 

Nachdem die Klägerin seitens der Deutschen Telekom AG wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, stellte sie Leistungsantrag bei der Beklagten und berief sich zur Rechtfertigung des Verschweigens der fachärztlichen Behandlungen darauf, dass ihr der behandelnde Psychiater zu keinem Zeitpunkt die Diagnose einer krankhaften Depression mitgeteilt habe. Für sie habe es sich lediglich um eine vorübergehende Problematik nach Trennung einer Partnerschaft gehandelt, die sie im Antragszeitpunkt überwunden glaubte.

 

Ohne den behandelnden Facharzt als Zeugen anzuhören, hat das Gericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie ihr im Antragsformular zur Berufsunfähigkeitsversicherung die fachärztlichen Behandlungen bei dem Psychiater verschwiegen habe. Sie habe angeben müssen, dass sie wenige Monate vor Antragstellung zu einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen worden war und dort auch mehrere Behandlungstermine wahrgenommen hatte. Dabei mag es zwar so gewesen sein, dass der behandelnde Psychiater zur richtigen Einschätzung der Diagnose durch die Patientin und zum Abbau von Hemmschwellen eine beruhigende und relativierende Darstellungsform gewählt habe, da leider immer noch gesellschaftliche Vorbehalte einer Behandlung der Psyche im Vergleich zu derjenigen des Körpers bestünden. Darauf komme es jedoch nicht streitentscheidend an. Die eigene Einschätzung der Klägerin, dass es sich um eine phasenbedingte Behandlung ohne Bedeutung für die Zukunft gehandelt habe, sei insofern nicht von Bedeutung. Es sei dazu auch angemerkt, dass auch das Aktualisieren einer gewissen Krankheitsdisposition in außergewöhnlichen Lebensphasen für sich genommen allgemein nicht als unbedeutend eingeschätzt werden könne. Im übrigen erscheine es auch als eher lebensfremd, dass der behandelnde Psychiater seine Diagnose und Therapieempfehlung vor der Patientin verheimlicht haben solle.

 

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Oldenburg eiungelegt und primär gerügt, dass seitens des Landgerichts der behandelnde Psychiater zu den mitgeteilten Diagnosen sowie zur behaupteten „Verharmlosung des Krankheitsbildes“ nicht als Zeuge gehört worden sei.

 

Über den Fortgang des Verfahrens sowie den Ausgang in zweiter Instanz wird zu gegebener Zeit berichtet werden.

 

IV. Das Verschweigen mehrfacher psychiatrischer Behandlungen vor Antragstellung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen privater und beruflicher Probleme – auch wenn diese im Antragszeitpunkt überwunden scheinen – berechtigt den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken: NJW-RR 2005, Seite 334 ff.).

 

Wer beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung eine mehrmonatige fachärztliche Behandlung wegen psychischer Störungen aufgrund persönlicher Konflikte im Versicherungsantrag verschweigt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Probleme im Antragszeitpunkt für überwunden gehalten und deshalb „nicht mehr so ernst genommen“, ferner sei ihm die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nicht mitgeteilt worden, wenn die Behandlung des Psychiaters erst wenige Monate vor Antragstellung stattfand und dem Antragsteller „noch gut im Gedächtnis war“.

 

So hat es das Landgericht Aurich in einem – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 23.02.2010 (3 O 759/09) entschieden.

 

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer im Jahre 2005 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen und zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfrage nach ärztlichen Behandlungen, Untersuchungen etc. in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nur eine „Vorsorgeuntersuchung“ angegeben. Tatsächlich war die Klägerin wenige Monate zuvor von ihrem Hausarzt an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden; dort hatte sie mindestens 3 Behandlungstermine wahrgenommen mit dem Befund eines ausgeprägten depressiven Syndroms.

 

Nachdem die Klägerin seitens der Deutschen Telekom AG wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, stellte sie Leistungsantrag bei der Beklagten und berief sich zur Rechtfertigung des Verschweigens der fachärztlichen Behandlungen darauf, dass ihr der behandelnde Psychiater zu keinem Zeitpunkt die Diagnose einer krankhaften Depression mitgeteilt habe. Für sie habe es sich lediglich um eine vorübergehende Problematik nach Trennung einer Partnerschaft gehandelt, die sie im Antragszeitpunkt überwunden glaubte.

 

Ohne den behandelnden Facharzt als Zeugen anzuhören, hat das Gericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie ihr im Antragsformular zur Berufsunfähigkeitsversicherung die fachärztlichen Behandlungen bei dem Psychiater verschwiegen habe. Sie habe angeben müssen, dass sie wenige Monate vor Antragstellung zu einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen worden war und dort auch mehrere Behandlungstermine wahrgenommen hatte. Dabei mag es zwar so gewesen sein, dass der behandelnde Psychiater zur richtigen Einschätzung der Diagnose durch die Patientin und zum Abbau von Hemmschwellen eine beruhigende und relativierende Darstellungsform gewählt habe, da leider immer noch gesellschaftliche Vorbehalte einer Behandlung der Psyche im Vergleich zu derjenigen des Körpers bestünden. Darauf komme es jedoch nicht streitentscheidend an. Die eigene Einschätzung der Klägerin, dass es sich um eine phasenbedingte Behandlung ohne Bedeutung für die Zukunft gehandelt habe, sei insofern nicht von Bedeutung. Es sei dazu auch angemerkt, dass auch das Aktualisieren einer gewissen Krankheitsdisposition in außergewöhnlichen Lebensphasen für sich genommen allgemein nicht als unbedeutend eingeschätzt werden könne. Im übrigen erscheine es auch als eher lebensfremd, dass der behandelnde Psychiater seine Diagnose und Therapieempfehlung vor der Patientin verheimlicht haben solle.

 

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Oldenburg eiungelegt und primär gerügt, dass seitens des Landgerichts der behandelnde Psychiater zu den mitgeteilten Diagnosen sowie zur behaupteten „Verharmlosung des Krankheitsbildes“ nicht als Zeuge gehört worden sei.

 

Über den Fortgang des Verfahrens sowie den Ausgang in zweiter Instanz wird zu gegebener Zeit berichtet werden.

 

IV. Das Verschweigen mehrfacher psychiatrischer Behandlungen vor Antragstellung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen privater und beruflicher Probleme – auch wenn diese im Antragszeitpunkt überwunden scheinen – berechtigt den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken: NJW-RR 2005, Seite 334 ff.).

 

Wer beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung eine mehrmonatige fachärztliche Behandlung wegen psychischer Störungen aufgrund persönlicher Konflikte im Versicherungsantrag verschweigt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Probleme im Antragszeitpunkt für überwunden gehalten und deshalb „nicht mehr so ernst genommen“, ferner sei ihm die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nicht mitgeteilt worden, wenn die Behandlung des Psychiaters erst wenige Monate vor Antragstellung stattfand und dem Antragsteller „noch gut im Gedächtnis war“.

 

So hat es das Landgericht Aurich in einem – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 23.02.2010 (3 O 759/09) entschieden.

 

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer im Jahre 2005 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen und zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfrage nach ärztlichen Behandlungen, Untersuchungen etc. in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nur eine „Vorsorgeuntersuchung“ angegeben. Tatsächlich war die Klägerin wenige Monate zuvor von ihrem Hausarzt an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden; dort hatte sie mindestens 3 Behandlungstermine wahrgenommen mit dem Befund eines ausgeprägten depressiven Syndroms.

 

Nachdem die Klägerin seitens der Deutschen Telekom AG wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, stellte sie Leistungsantrag bei der Beklagten und berief sich zur Rechtfertigung des Verschweigens der fachärztlichen Behandlungen darauf, dass ihr der behandelnde Psychiater zu keinem Zeitpunkt die Diagnose einer krankhaften Depression mitgeteilt habe. Für sie habe es sich lediglich um eine vorübergehende Problematik nach Trennung einer Partnerschaft gehandelt, die sie im Antragszeitpunkt überwunden glaubte.

 

Ohne den behandelnden Facharzt als Zeugen anzuhören, hat das Gericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie ihr im Antragsformular zur Berufsunfähigkeitsversicherung die fachärztlichen Behandlungen bei dem Psychiater verschwiegen habe. Sie habe angeben müssen, dass sie wenige Monate vor Antragstellung zu einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen worden war und dort auch mehrere Behandlungstermine wahrgenommen hatte. Dabei mag es zwar so gewesen sein, dass der behandelnde Psychiater zur richtigen Einschätzung der Diagnose durch die Patientin und zum Abbau von Hemmschwellen eine beruhigende und relativierende Darstellungsform gewählt habe, da leider immer noch gesellschaftliche Vorbehalte einer Behandlung der Psyche im Vergleich zu derjenigen des Körpers bestünden. Darauf komme es jedoch nicht streitentscheidend an. Die eigene Einschätzung der Klägerin, dass es sich um eine phasenbedingte Behandlung ohne Bedeutung für die Zukunft gehandelt habe, sei insofern nicht von Bedeutung. Es sei dazu auch angemerkt, dass auch das Aktualisieren einer gewissen Krankheitsdisposition in außergewöhnlichen Lebensphasen für sich genommen allgemein nicht als unbedeutend eingeschätzt werden könne. Im übrigen erscheine es auch als eher lebensfremd, dass der behandelnde Psychiater seine Diagnose und Therapieempfehlung vor der Patientin verheimlicht haben solle.

 

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Oldenburg eingelegt und primär gerügt, dass seitens des Landgerichts der behandelnde Psychiater zu den mitgeteilten Diagnosen sowie zur behaupteten „Verharmlosung des Krankheitsbildes“ nicht als Zeuge gehört worden sei.

 

Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen und die Wirksamkeit der Arglistanfechtung unter Bezugnahme auf die vom Landgericht Flensburg angeführten Gründe bestätigt.

 

Hinzugefügt hat das Oberlandesgericht noch, dass es für den Täuschungsvorsatz des Versicherungsnehmers „auf ärztliche Diagnosestellungen und deren Kenntnis nur dort ankomme, wo der Versicherungsnehmer nicht bereits von sich aus vom Vorliegen eines krankhaften Befundes ausgehen könne (z.B. indem der behandelnde Arzt dem Patienten gezielt nicht den Eindruck einer psychischen Erkrankung vermittelt habe) oder dort, wo es darum geht, ob die schriftlichen Angaben zur Kenntnis des Versicherungsnehmers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (z.B. indem der Versicherungsnehmer Wirbelblockierungen als bloße Verspannungen angegeben hatte).

 

Das OLG Schleswig hat in der Berufungsinstanz zwar zusätzlich noch den behandelnden Psychiater zu den der Klägerin mitgeteilten Diagnosen bzw. zur Aufklärung über die verordneten Medikamente vernommen, sowie den Agenten über die mündlichen Angaben der Klägerin bei der Antragstellung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre psychischen Probleme als solche erkannt und der Beklagten in Täuschungsabsicht verschwiegen hat, wobei der behandelnde Facharzt ihr laienhaft das Krankheitsbild und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme erläutert habe.

 

Das Urteil des Landgerichts Aurich ist somit rechtskräftig geworden.

 

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