V. Verschwiegene Nachsorgebehandlungen nach Entfernung eines bösartigen Melanoms vor über 5 Jahren berechtigen den Versicherer in der Berufsunfähig-keitszusatzversicherung – auch wenn keine Wiedererkrankung festgestellt wurde – zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

 

Fragt der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer im Versicherungsantrag nach ärztlichen Behandlungen, Untersuchungen oder Beratungen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung, wurde der Antragsteller außerhalb des erfragten Zeitraumes wegen eines bösartigen Melanoms operiert und fanden innerhalb des erfragten Zeitraumes jahrelange Nachsorgebehandlungen statt, – auch wenn keine Wiedererkrankung festgestellt wurde – so sind diese Nachsorgebehandlungen im Versicherungsantrag anzugeben. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei von einer vollständigen Ausheilung seines Haukrebsleidens ausgegangen und habe deshalb den Berufsunfähigkeitsversicherer nicht arglistig täuschen wollen. Solange dem Antragsteller gegenüber eine ärztliche Bestätigung dahingehend, dass das Hautkrebsleiden zuverlässig ausgeheilt sei, nicht erteilt worden sei, bedeute das Verschweigen der Nachsorgebehandlungen im Hinblick auf die Gefährlichkeit der den Nachuntersuchungen zugrunde liegenden Erkrankung eine so schwerwiegende Anzeigepflichtverletzung, dass der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer zur Arglistanfechtung berechtigt sei.

 

So entschieden vom Landgericht Hamburg (332 O 268/06) am 20.11.2006 und bestätigt vom Hanseatischen Oberlandesgericht (9 W 105/06) am 19.12.2006. Mit vorstehender Begründung ist dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe rechtskräftig versagt worden.

 

Das Oberlandesgericht hatte sich zugleich auch mit der Frage beschäftigt, ob ein Verstoß des Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherers gegen die ihm erteilte Entbindung von der Schweigepflicht zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen medizinischen Erkenntnisse führe und ein solches Verwertungsverbot im Ergebnis ausdrücklich verneint.

 

Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahre 2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt und die im Versicherungsantrag enthaltene Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung verneint. Tatsächlich war bei ihm im Jahre 1998 ein bösartiges Melanom festgestellt und entfernt worden. In den Folgejahren fanden nur regelmäßige Nachsorgebehandlungen (einschließlich der Entfernung dunkler Pigmentflecken in der Haut) statt, wobei die Pigmentflecken jeweils gutartig waren.

 

Die regelmäßigen onkologischen Nachsorgeuntersuchungen blieben jeweils ohne Befund, so dass der Kläger sich nach Ablauf von 5 Jahren im Antragszeitpunkt von seiner Krebserkrankung selbst als geheilt ansah und deshalb meinte, der Beklagten die jährlich noch stattfindenden Nachsorgebehandlungen ebenfalls nicht offenbaren zu müssen.

 

Diese Auffassung teilten das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht nicht. Sie unterstellten dem Kläger vielmehr, er habe schon aufgrund der jahrelangen Nachsorgebehandlungen die Gefährlichkeit der zugrunde liegenden Hautkrebserkrankung erkennen und deshalb die Nachsorgeuntersuchungen der Beklagten angeben müssen, um dieser Gelegenheit zu geben, auch die eigentliche Hautkrebserkrankung in ihre Risikoprüfung mit einzubeziehen.

 

Da sich dem Kläger die Gefahrerheblichkeit habe aufdrängen müssen, habe er vorsätzlich bzw. arglistig gehandelt.

 

Wer im Rahmen einer abzuschließenden Berufsunfähigkeitsversicherung nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren gefragt werde und daraufhin die fortlaufenden Kontrolluntersuchungen und ambulanten Operationen verschweige, wisse, dass er damit Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers nimmt und will dies auch. Dem Kläger sei offensichtlich bewusst gewesen, dass nach dem Auftreten eines bösartigen Melanoms stets die erhöhte Gefahr eines Rezidivs besteht; deshalb habe er sich den fortlaufenden ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzogen.

 

Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eingelegte sofortige Beschwerde hatte somit keinen Erfolg.

 

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