VI. Das Verschweigen eines Herzinfarktes bei Beantragung einer Lebensver-sicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist ausnahmsweise nicht arglistig, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen ausländischen Mitbürger handelt und der Antragsteller aufgrund Zusicherung seiner Ehefrau davon ausgehen durfte, dass der Agent von der Erkrankung gewusst und diese in den Versicherungsantrag aufgenommen hat.

 

Wenn ein aus dem Ausland stammender Versicherungsnehmer im Falle von Sprachproblemen seine Ehefrau zusammen mit einem Agenten des Versicherers das Antragsformular ausfüllen lasst und die Ehefrau ihm nachträglich versichert, dass seine Herzerkrankung im Versicherungsantrag „Berücksichtigung gefunden habe“, der Versicherungsnehmer daraufhin das Antragsformular blind unterschreibt, so habe er jedenfalls nicht arglistig gehandelt. Verlässt ein solcher Bürger sich auf eine Person seines Vertrauens – wie hier auf die Ehefrau und den von seiner Ehefrau kontaktierten Versicherungsvermittler –, sei es ihm aufgrund der Sprachprobleme nicht als Verschweigen „ins Blaue hinein“ vorzuwerfen, wenn die Angaben von ihm nicht kontrolliert werden bzw. gar nicht kontrolliert werden können. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei seiner Blindunterschrift nicht ausdrücklich darauf geachtet habe, dass die Erkrankung als Herzinfarkt bezeichnet wurde, führe jedenfalls nicht zu einem vorsätzlichen oder gar arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers.

 

Auch seine Ehefrau habe – dem Versicherungsnehmer zurechenbar – nicht arglistig gehandelt, wenn sie dem in die Antragstellung eingeschalteten Agenten Sonographie- Aufnahmen gezeigt hat, auf denen als behandelnde Abteilung die Kardiologie aufgedruckt war und in diesem Zusammenhang von einer „Gefäßerweiterung“ bei ihrem Ehemann gesprochen hat.

 

So hat es das Landgericht Ravensburg in seinem Urteil vom 17.01.2008 (1 O 71/07) entschieden. Die Berufung der Beklagten wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsreicht nach einer Wiederholung der Beweisaufnahme zurückgenommen.

 

Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen wurden im Beisein der Klägerin von einem Agenten des beklagten Lebensversicherers ausgefüllt. Dieser trug – obwohl der Ehemann der Klägerin vor Antragstellung einen Herzinfarkt erlitten hatte – nur eine Vorsorgeuntersuchung ohne Befund ein und gab zugleich den Hausarzt an.

 

Nachdem der Ehemann der Klägerin nach Versicherungsabschluss an seinem Herzleiden verstorben war, focht die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

 

Die vom Landgericht Ravensburg durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass die Klägerin dem Agenten der Beklagten Sonographie- Aufnahmen der Universitätsklinik Tübingen gezeigt und hierzu gesagt hatte, dass bei ihrem Ehemann im Jahre 1998 eine Ballonerweiterung seiner Herzkranzgefäße in der Uni-Klinik Tübingen durchgeführt worden sei.

 

Der Ehemann der Klägerin selbst hatte den Versicherungsantrag blind unterschrieben und sich – ebenso wie die Klägerin selbst – nicht vergewissert, ob der Herzinfarkt vom Agenten, der das Formular ausfüllte, auch tatsächlich im Versicherungsantrag erwähnt wurde.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine arglistige Täuschung sowohl durch den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer als auch durch die Klägerin selbst als nicht nachgewiesen verneint.

 

Ausschlaggebend war zum einen das Ergebnis der Beweisaufnahme (Vorlage der Sonographie- Aufnahme gegenüber dem Agenten), wodurch die Klägerin dokumentiert habe, dass sie gewillt war, einen aus ihrer Sicht klar gegen den Vertragsschluss sprechenden Punkt gegenüber dem Agenten offen zu legen.

 

Ausschlaggebend war zum anderen, dass beide Eheleute ausländische Staatsbürger waren und das Gericht es deshalb für ohne weiteres nachvollziehbar hielt, dass weder die Klägerin noch deren Ehemann die Antragsfragen, die in einem komplexen Deutsch formuliert waren, im einzelnen durchgelesen, sondern darauf vertraut haben, dass der Agent der Beklagten ihre Angaben richtig ins Antragsformular übertragen hat.

 

Unabhängig von einer etwaigen Rückfrageobliegenheit der Beklagten scheide jedenfalls nach den Gesamtumständen des Falles ein arglistiges Verhalten aus, mithin auch die Berechtigung der Beklagten als Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 31/08) hat die Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg letztlich geteilt und der Beklagten daraufhin nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen.

 

Beide Entscheidungen bestätigen eindrucksvoll, dass bei der im Rahmen einer Arglistanfechtung vorzunehmenden Gesamtschau auch auf den Bildungsstand und die individuellen Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Antragstellers inkl. vorhandener Sprachprobleme abzustellen sein kann, die gegen den notwendigen Täuschungsvorsatz sprechen können.

 

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