VII. Berufsunfähigkeit eines selbständigen Zahnarztes nach der sog. „Stuhlklau-sel“; Gefährdung des Patienten als ausschlaggebendes Kriterium:

 

Ist ein beruflich selbständiger Zahnarzt, dessen BBUZ vorsehen, dass er Berufsunfähigkeitsleistungen erhält, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Zahnarzt oder eine andere zahnärztliche Tätigkeit am Behandlungsstuhl zu mindestens 50 % auszuüben, am rechten Ellenbogen erkrankt und leidet daraufhin an krampfartig einschießenden Schmerzen und damit verbundenen Störungen der Feinmotorik der rechten Hand mit einem erhöhten Verletzungsrisiko für die zu behandelnden Patienten, so erfüllt er die Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, und der Versicherer muss ihm die für den Fall der Berufsunfähigkeit versicherten Leistungen gewähren. 

 

So entschieden vom Landgericht Göttingen am 15.06.2006 (2 O 811/04) und bestätigt vom Oberlandesgericht Braunschweig (3 U 108/06) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 16.01.2007.

 

Der Kläger ist von Beruf Zahnarzt und war bis zum Verkauf seiner Praxis selbständig in eigener Praxis als Alleininhaber tätig. Er hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. In Abweichung zu den BBUZ war zwischen den Parteien vereinbart worden, dass vollständige Berufsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit etc. voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere zahnärztliche Tätigkeit am Behandlungssuhl auszuüben. 

 

Im Jahre 2001 beantragte der Kläger die Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit Schmerzen, Instabilität und Einschränkung der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit etc. Die Beklagte holte ein außergerichtliches Gutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass von den Funktionsbeeinträchtigungen her eine Berufsunfähigkeit von lediglich 30 % bestand und lehnte daraufhin die Erbringung von Leistungen ab.

 

Der Kläger behauptete – gestützt auf 2 ärztliche Stellungnahmen eines Orthopäden – er könne aufgrund Schmerzen und Bewegungseinschränkung im rechten Arm, Schultergelenk und Ellenbogengelenk seinen Beruf als Zahnarzt mit mechanisch stark belastender und anspruchsvoller Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass er aufgrund Kraftverlustes im rechten Arm und der rechten Hand nach einer bestimmten Behandlungszeit und aufgrund plötzlicher Muskelkontraktion die Instrumente nicht mehr ordnungsgemäß führen und festhalten könne, so dass Verletzungsgefahr für die Patienten bestehen.

 

Das Gericht hat nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben und darauf abgestellt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Einschätzung, dass der Kläger zu mindestens 50 % berufsunfähig sei, maßgeblich auf die durch die Erkrankung hervorgerufenen Schmerzen und den durch diese hervorgerufenen Kontrollverlust gestützt. Demgegenüber hätten die von der Beklagten außergerichtlich beauftragten Gutachten, welche eine Berufsunfähigkeit von maximal 30 % festgestellt hätten, die vom Kläger geschilderten Schmerzen außer Acht gelassen und lediglich die von ihnen festgestellten Bewegungseinschränkungen beim Kläger und deren Auswirkungen auf die zahnärztliche Tätigkeit des Klägers berücksichtigt.

 

Auch wenn das Ausmaß der vom Kläger bei Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit erlittenen Schmerzen nicht objektiv messbar sein mag (weil Schmerzen nur subjektiv empfunden werden), so dürfen diese und deren Folgen nach Überzeugung der Kammer bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Kläger gesundheitlich zur Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit außerstande ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung von der Schmerzsymptomatik ausgegangen ist, wie sie ihm vom Kläger geschildert wurde. Der Sachverständige habe diese auf ihre medizinische Plausibilität hin überprüft und für plausibel erhalten, da die insoweit entscheidenden Röntgenbilder eine schwere Verschleißerscheinung und weitgehende Zerstörung des rechten Ellenbogengelenks zeigten und diese Schmerzen, auch solche plötzlich einschießender Art, sehr wahrscheinlich machten.

 

Allein die Tatsache, dass die Beklagte mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden sei und die Feststellungen für unzutreffend halte, genüge zur Begründung des Erfordernisses einer Nachbegutachtung nicht.

 

Der Kläger könne auch nicht auf eine betriebliche Umorganisation „verwiesen“ werden, da seine zahnärztliche Tätigkeit dann wegfalle und er dann nicht „mehr am Behandlungsstuhl“ tätig bleiben könne.

 

Ausschlaggebend für die Annahme der Berufsunfähigkeit war aber letztlich das erhöhte Risiko für die Patienten, dass bei krampfartig einsetzenden Schmerzen die Feinmotorik der rechten Hand gestört ist und hierdurch die Gefahr einer Verletzung bestand.

 

Sowohl das Landgericht Göttingen als auch das Oberlandesgericht Braunschweig haben damit indirekt bestätigt, dass es bei medizinischen Berufen für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit genügt, wenn ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeiten nicht mehr gefahrlos oder entsprechend den Anforderungen an die ärztliche Heilkunst ausgeübt werden können.

 

In diesen Fällen komme es auf den genauen Grad einer Funktionsbeeinträchtigung bestimmter ärztlicher oder zahnärztlicher Verrichtungen nicht streitentscheidend an.

 

Vielmehr rechtfertige das Risiko für die Patienten einen erhöhten Ansatz des Grades der Berufsunfähigkeit.

 

Ärzte und Zahnärzte genießen daher letztlich einen gesteigerten Versicherungsschutz, wenn sie ihre Patienten nicht mehr „gefahrlos“ behandeln können.

 

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