IX. Muss ein privater Krankenversicherer die Kosten für eine sog. „forced use- Terapie“ nach Erleiden eines Schlaganfalles erstatten?

 

Das Amtsgericht Norden hat dies in einem Urteil vom 31.05.2010 (5 C 73/09) für den dortigen Kläger bejaht.

 

Der Kläger hatte im Jahre 2006 einen Hirninfarkt erlitten mit anschließender halbseitiger Lähmung linksseitig. Um die Beweglichkeit des linken Armes und der linken Hand weiter zu verbessern, plante der Kläger im Jahre 2009 eine forced use Therapie und beantragte von der Beklagten die Kostenübernahme hierfür. 

 

Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die fehlende medizinische Notwendigkeit die Erstattungsfähigkeit ab.

 

Das Amtsgericht Norden bejahte diese nach umfangreicher Beweiserhebung (Gutachten der MHH) und stellte darauf ab, dass es ausreiche, wenn es ex ante nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen für den behandelnden Arzt im Zeitpunkt der Behandlung bzw. Verordnung vertretbar gewesen sei, die konkrete Maßnahme anzuordnen (vgl. BGH NJW 2005, Seite 3783).

 

Speziell bei der forced use Therapie genügt nach Feststellung der Gutachter eine zumindest teilweise erhaltene Handfunktion als Indikation bei gleichzeitig fehlendem substantiellen spontanen Gebrauch des Armes im Alltag, was auf subakute und chronische Schlaganfallpatienten grundsätzlich zutreffe.

 

Dies gelte auch für eine wiederholte forced use Therapie im Rahmen einer sog. Eskalationstherapie (quantitative und qualitative Intensivierung).

 

Da der Kläger somit aus gutachterlicher Sicht alle Voraussetzungen für die Therapie erfüllte, wurde der Klage stattgegeben.

 

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

 

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