Interessante Urteile aus dem Bereich der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

I. Telefonische Erkundigung beim Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer was im Versicherungsantrag zu den Gesundheitsfragen anzugeben ist, kann für Arglist sprechen. 


II. Peinliche Gesundheitsangaben zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann und muss der Versicherte dem Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer bei Antragstellung unmittelbar schriftlich mitteilen, wenn er sie mündlich dem Agenten nicht offenbaren möchte.


III. Zur Insolvenzfestigkeit der Direktversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF):
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), der lediglich zu 50 % am Gesellschaftsvermögen der GmbH beteiligt ist, behält seine Ansprüche aus einer Direktversicherung grundsätzlich auch in der Insolvenz des Unternehmens.



IV. Das Verschweigen mehrfacher psychiatrischer Behandlungen vor Antragstellung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen privater und beruflicher Probleme – auch wenn diese im Antragszeitpunkt überwunden scheinen – berechtigt den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken: NJW-RR 2005, Seite 334 ff.).


V. Verschwiegene Nachsorgebehandlungen nach Entfernung eines bösartigen Melanoms vor über 5 Jahren berechtigen den Versicherer in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – auch wenn keine Wiedererkrankung festgestellt wurde – zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.


VI. Das Verschweigen eines Herzinfarktes bei Beantragung einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist ausnahmsweise nicht arglistig, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen ausländischen Mitbürger handelt und der Antragsteller aufgrund Zusicherung seiner Ehefrau davon ausgehen durfte, dass der Agent von der Erkrankung gewusst und diese in den Versicherungsantrag aufgenommen hat.


VII. Berufsunfähigkeit eines selbständigen Zahnarztes nach der sog. „Stuhlklausel“; Gefährdung des Patienten als ausschlaggebendes Kriterium:


VIII.Kulanzzahlung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anstelle der Abgabe eines eigentlich gebotenen Leistungsanerkenntnisses führt zur Fortdauer der Leistungspflicht.

IX. Muss ein privater Krankenversicherer die Kosten für eine sog. „forced use- Terapie“ nach Erleiden eines Schlaganfalles erstatten?

X. Kein Schadensersatzanspruch der Begünstigten bei gewonnenem „Wettlauf der Erben“:

XI. Geringfügig erhöhte Cholesterinwerte sowie ein viele Jahre zurückliegender Alkoholabusus sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anzeigepflichtig 

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