Immer mehr Menschen im erwerbstätigen Alter (Männer und Frauen gleichermaßen) können aus Krankheitsgründen ihren Beruf nicht mehr ausüben und geraten deshalb in finanzielle Schwierigkeiten.
Dabei nehmen die psychischen Erkrankungen zu.
Angestellte erhalten zunächst von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld und werden häufig anschließend in die gesetzliche Rente geschickt.
Selbstständig beruflich Tätige oder solche Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten für eine gewisse Zeit das privat versicherte Krankentagegeld und werden irgendwann wegen „Berufsunfähigkeit“ ausgesteuert.
In dieser Situation kommt es darauf an, ob der Betroffene eine private Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen erbringt.
Hierbei ist es auf der einen Seite wichtig, den Versicherungsfall bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung möglichst frühzeitig anzuzeigen, um so keine Lücke zwischen Zahlung des Kranken(tage)geldes und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente eintreten zu lassen.
Auf der anderen Seite muss man allerdings aufpassen, wenn der Betroffene Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung bezieht und die MBKT vorsehen, dass „bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente“ der Anspruch auf Krankentagegeld in jedem Fall endet: Dann riskiert man bei zu frühzeitiger Anzeige der Berufsunfähigkeit die Rückforderung des Krankentagegeldes. Also aufgepasst und die Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung anwaltlich checken lassen.
Ob der private Berufsunfähigkeitsversicherer zahlt und welche Formalitäten einzuhalten sind, richtet sich nach dem Umfang des gewählten Versicherungsschutzes und den jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BBUZ).
So verzichten viele Versicherer auf eine abstrakte Verweisung und zahlen Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend schon dann, wenn der Betroffene ununterbrochen länger als 6 Monate berufsunfähig (d.h. praktisch arbeitsunfähig krankgeschrieben) ist.
Entscheidend ist, welchen Beruf der Versicherte in zuletzt gesunden Tagen konkret in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat und inwieweit er ihn aktuell trotz Krankheit noch ausüben kann. Die Versicherer versenden hier Fragebögen, die es korrekt und möglichst ausführlich auszufüllen gilt.
Auch hierbei ist anwaltliche Unterstützung hilfreich.
Ärztliche Atteste und Nachweise sind beizufügen.
Ansonsten hat man zu unterscheiden:
1. Der Versicherte war bis zum Ausbruch seiner Erkrankung im Angestelltenverhältnis
beruflich
tätig und kann aktuell gar nicht mehr arbeiten:
Hier gilt es, die letzte berufliche Tätigkeit möglichst detailliert zu beschreiben und sich vom Arzt bescheinigen zu lassen, welche einzelnen beruflichen Verrichtungen durch die Erkrankung behindert sind und in welchem Ausmaß.
Verzichtet der Versicherer auf eine abstrakte Verweisung, muss er schon dann leisten, wenn die verbliebene Restleistungsfähigkeit nicht mehr als 50 % beträgt (sog. 50 %-Klausel).
Übt der Versicherte leidensbedingt eine andere berufliche Tätigkeit aus, kann der Versicherer ihn unter Umständen darauf konkret verweisen, wenn „die Lebensstellung gewahrt ist“.
Ob dies der Fall ist, obliegt der Prüfung im Einzelfall und ist häufig kritisch zu hinterfragen, zumal nicht allein das Einkommen zählt.
2. Selbständig mitarbeitender Betriebsinhaber:
Diese haben es in der Praxis schwerer, Berufsunfähigkeitsleistungen durchzusetzen.
Haben sie in ihrem Betrieb in zuletzt gesunden Tagen überwiegend handwerklich mitgearbeitet, genügt es nicht, wenn dies krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt möglich ist.
Hinzukommen müssen fehlende innerbetriebliche Umorganisationsmöglichkeiten, die dem Betriebsinhaber aufgrund seines Direktionsrechts möglich sind. Dies gilt selbst in Kleinbetrieben. Die Neusteinstellung oder Entlassung von Beschäftigten ist davon nicht ausgenommen.
Dies alles unter Beifügung von Unterlagen hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation zu widerlegen, bedarf der professionellen Einzelfalldarstellung und Aufbereitung des Sachverhalts gegenüber dem Versicherer. Auch hierzu sollte sich der Versicherungsnehmer und Anspruchsteller sachkundiger Hilfe bedienen.
Auf eine angestellte Tätigkeit kann der Versicherte zwar grundsätzlich, nicht aber generell verwiesen werden.
Auch kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, die zu prüfen, d.h. schon bei der Ausfüllung des Fragebogens zu beachten sind.
3. Versicherungsabschluss liegt noch keine 10 Jahre zurück:
Wenn im Zeitpunkt der Anmeldung der Berufsunfähigkeit der Versicherungsvertrag noch nicht älter als 10 Jahre ist, riskiert der Versicherte, dass der Versicherer Arztauskünfte auch zu seinem vorvertraglichen Gesundheitszustand einholt, um die Vertragsehrlichkeit zu überprüfen.
Dies hat der BGH erst jüngst als zulässig anerkannt.
Verweigert der Versicherte seine Zustimmung zur Auskunftserteilung, wird die Leistungsprüfung eingestellt.
Hier gilt es demnach, vor einer Leistungsbeantragung zu prüfen, was im jeweiligen Versicherungsantrag zur gesundheitlichen Vorgeschichte angegeben wurde und ob der Versicherte bei einer Arztrückfrage unter Umständen riskiert, dass der Versicherungsvertrag angefochten wird.
Eventuell sollte man dann mit der Leistungsbeantragung noch etwas warten, bis die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Fazit
Wie sich aus der Darstellung ergibt, ist die Rechtslage bei Beanspruchung von Berufsunfähigkeitsleistungen gegenüber einem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer relativ kompliziert und für den Laien kaum zu durchschauen.
Rechtsanwältin Dr. Lüdeking-Kupzok bietet deshalb in diesem Bereich einen kostenfreien Erstcheck an. Danach unterstützen wir Sie gegebenenfalls gern bei der Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche.
Wir helfen Ihnen natürlich auch, wenn Sie bereits eine Ablehnung der Versicherung erhalten haben und sich dagegen zur Wehr setzen wollen.